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Aktualisiert: 21. Mai 2025
Ein jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der Ausuebung, aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben gleichartig sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass der des Koenigs hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators.
Von dem geringsten tierischen Handwerkstriebe bis zur hoechsten Ausuebung der geistigsten Kunst, vom Lallen und Jauchzen des Kindes bis zur trefflichsten aeusserung des Redners und Saengers, vom ersten Balgen der Knaben bis zu den ungeheuren Anstalten, wodurch Laender erhalten und erobert werden, vom leichtesten Wohlwollen und der fluechtigsten Liebe bis zur heftigsten Leidenschaft und zum ernstesten Bunde, von dem reinsten Gefuehl der sinnlichen Gegenwart bis zu den leisesten Ahnungen und Hoffnungen der entferntesten geistigen Zukunft, alles das und weit mehr liegt im Menschen und muss ausgebildet werden; aber nicht in einem, sondern in vielen.
Die Domaenenaufteilung war keine Aufhebung, sondern eine Ausuebung des Eigentums; ueber die formelle Rechtsbestaendigkeit derselben waren alle Juristen einig.
Niemand durfte ihr sagen, dass es Tierknochen seien; die grossen begrub sie, die kleinen hub sie auf. In dieser Beschaeftigung lebte sie unablaessig fort. Der Geistliche, der durch die unerlaessliche Ausuebung seiner Pflicht ihren Zustand verursacht hatte, nahm sich auch ihrer nun aus allen Kraeften an.
Jetzt stellte ferner sich fest, dass zu den Gemeindeaemtern, woran diese erblichen Ehrenrechte geknuepft waren, weder die niederen noch die ausserordentlichen noch die Vorstandschaft der Plebs gehoere, sondern lediglich das Konsulat, die diesem gleichstehende Praetur und die an der gemeinen Rechtspflege, also an der Ausuebung der Gemeindeherrlichkeit teilnehmende kurulische Aedilitaet ^3.
Teilweise zu aehnlichen Folgen fuehrte die Ausuebung des Gastrechts, insofern auf Grund desselben Auslaender sich auf die Dauer in Rom niederliessen und dort eine Haeuslichkeit begruendeten. In dieser Hinsicht muessen seit uralter Zeit die liberalsten Grundsaetze in Rom bestanden haben.
Von Ausuebung der Kunst ist so gut wie gar nichts zu berichten; kaum wird aus dieser Zeit ein anderer roemischer Bildhauer oder Maler mit Namen genannt als ein gewisser Arellius, dessen Bilder reissend abgingen, nicht ihres kuenstlerischen Wertes wegen, sondern weil der arge Roue in den Bildern der Goettinnen getreue Konterfeie seiner jedesmaligen Maetressen lieferte.
Die vaeterliche und eheherrliche Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung ausser der schon erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten Missbraeuche mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt wurden; so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der Ehemann den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher die naechsten Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau, zugezogen zu haben.
Die Priesterernennung, die den Koenigen zugestanden hatte, ging nicht ueber auf die Konsuln, sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die Ernennung durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die Ausuebung der gleichsam hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde ueber die Priesterinnen der Vesta kam.
Es war durchaus folgerichtig, dass die Buergerschaft, eben als der Souveraen, ordentlicher Weise an dem Gang der oeffentlichen Geschaefte sich nicht beteiligte. Solange die oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die Ausuebung der bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich souveraene Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht der Gesetzgeber.
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