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Aktualisiert: 3. Mai 2025
Sobald die Rechtsorganisation den eben erörterten Bedingungen genügt, ist er das höchste äußere sittliche Gut, und die übrigen Gemeinwesen, wie Familie, Berufsgemeinschaft, Religionsgemeinschaft usw., müssen notwendig mit ihren Rechtsordnungen in ihm enthalten sein, soweit sie sittliche Gemeinwesen sind.
Zu §§ 90-92. Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben. Schlußbemerkung zu Titel V.
Es war durchaus folgerichtig, dass die Buergerschaft, eben als der Souveraen, ordentlicher Weise an dem Gang der oeffentlichen Geschaefte sich nicht beteiligte. Solange die oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die Ausuebung der bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich souveraene Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht der Gesetzgeber.
Die poetische Form, die gemuetliche Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten, sind dem Roemer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein Symbol angewandt, keine Institution zuviel.
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