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Aktualisiert: 9. Mai 2025


Zu §§ 90-92. Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben. Schlußbemerkung zu Titel V.

Gegenwärtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die landesherrliche Bestätigung erhalten hat, durch Ausgabe von vollständigen Abdrücken desselben an alle über 18 Jahre alte Angehörige der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben. Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren.

Den Standpunkt, aus welchem Goethe im höheren Alter das Leben mit seinen mannigfach wechselnden Erscheinungen betrachtete, zeigte folgende Stelle in einem Briefe vom 19ten März 1827: "Mir erscheint der zunächst mich berührende Personenkreis wie ein Convolut sibyllinischer Bücher, deren eins nach dem andern, von Lebensflammen aufgezehrt, in der Luft zerstiebt, und dabei den übrig bleibenden von Augenblick zu Augenblick höhern Werth verleiht.

Gemäß den in § 1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Reingewinne oder Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer einbegriffen, mit Aussicht auf längeren Fortbestand noch zu gewähren vermögen.

Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.

Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie in bezug auf diejenige Behörde, der er in seiner sonstigen Tätigkeit amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des § 5, daß der Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des öffentlichen Dienstes sein soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu wählen ist.

Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches Titel V des Statuts in Überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres privates »Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.

In wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt wird.

Sie hat also im besonderen die Verteilung des Ertrags der Arbeit zwischen den Arbeitenden und der Genossenschaft zu regeln, und es ist die Firma Carl Zeiss nur der Name für diese Arbeitsgenossenschaft in ihrem dauernden Bestand, nach der Idee eines dauernden, bleibenden Wesens im Unterschied zu dem zufälligen Personenkreis, der jeweils die Genossenschaft bildet.

Ich habe also in meinem Wirkungskreis für wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen genügend zu kräftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben abhängig gewordenen Personenkreis gegen die ungünstigen Chancen privater Wirtschaftstätigkeit möglichst zu schützen.

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