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Aktualisiert: 22. Mai 2025
Die Festsetzung der regelmäßigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse nach Maßgabe des § 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gemäß der Vorschrift in § 108, Abs. 1. jenes Statuts.
Angesichts des § 4 konnte aber diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung der CARL ZEISS-Stiftung dem Großherzogl.
Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt, welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.
Die Stiftung soll für alle Zeit den Namen »Carl Zeiss-Stiftung« führen zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben. Domizil. Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.
Wir dürfen uns nicht verhehlen, daß diese Ansprüche in mehreren Punkten strengere sind, als auf dem Gebiet praktischer Tätigkeit der Regel nach an die Personen und ihre Leistungen jetzt gestellt werden. Die Unterordnung der Wirtschaftsführung der Carl Zeiss-Stiftung unter größere soziale Aufgaben legt ihren Betrieben Pflichten und Lasten auf, die andere Industrieunternehmungen zur Zeit noch nicht zu erfüllen brauchen; und einstweilen ist es noch Sache nicht der Gewißheit sondern nur der Annahme, daß der Vorteil der Elimination des Nutznießung suchenden Kapitalisten oder Unternehmers aus dieser Wirtschaftsführung auch auf die Dauer das ausreichende
Meine Ansicht ist nicht, daß eine Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung in dieser Richtung, solange sie isoliert bleibt, gegenüber der Größe der Aufgabe eine nennenswerte praktische Bedeutung für das Gemeinwohl gewinnen könne. Was in diesem Punkt von einer einzelnen Stelle aus geschehen kann, wird immer »Tropfen auf einen heißen Stein« bleiben.
Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde werden die Geschäftsunternehmungen der CARL ZEISS-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.
Denn keine Behörde kann hinsichtlich der Ausübung staatlicher Funktionen der Kontrolle einer nicht-staatlichen Instanz unterstehen. II. Verhältnis der Organe der CARL ZEISS-Stiftung zu den Staatsbehörden.
Sie wolle zunächst den Angehörigen solcher ausreichende Mittel anbieten, um ohne Opfer ihrerseits die Betreffenden auf einer geeigneten Schule erhalten zu können möglichst lange im Kreise der eigenen Familie und jedenfalls unter Ausschluß von Pensionatserziehung irgend einer Art; und sie wolle dieselben nachher als »Stipendiaten der Carl Zeiss-Stiftung«, unter Gewährung einer nicht ärmlichen Sustentation und mit Belassung vollster Freiheit der Berufswahl ohne Gegenverpflichtungen, bis zum Abschluß einer ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung auf gelehrte oder technische Hochschulen oder sonstige höhere Lehranstalten entsenden.
Wenn der im vorangehenden begründete Organisationsplan für die praktische Tätigkeit der CARL ZEISS-Stiftung als zweckentsprechend oder auch nur als vernünftigerweise zulässig anzusehen ist, so rechtfertigt sich auch das Bestreben, für seine dauernde Anerkennung in allen grundsätzlichen Punkten jede mögliche Garantie zu beschaffen.
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