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Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält. § 53 schließt jede Haftpflicht des Staates bezüglich des unter Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden Stiftungsvermögens aus.

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind. Zum =ständigen= Stiftungskommissar ist =von der Stiftungsverwaltung= ein oberer Beamter des Großherzogl. Sächs.

Das warme Interesse aber, welches außer den genannten fürstlichen Herren auch der frühere Staatsminister Gottfried Stichling und der ihm nachfolgende Chef des Großherzogl.

Weimar den 15 Decbr. 1824 Als Nachschrift füge den Wunsch hinzu, daß Gesundheit und alles Günstige das große Unternehmen =Ramajana= herauszugeben befördern möge. Wie ich mir denn die Freyheit nehme für Großherzogl. Weimarische Bibliothek auf ein Exemplar der vier Lieferungen hiermit zu unterzeichnen. JW v =Goethe= Weimar den 15. Decbr 1824. Bonn, gedruckt bei Carl Georgi.

Angesichts des § 4 konnte aber diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung der CARL ZEISS-Stiftung dem Großherzogl.

Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl.

Nachdem jedoch durch die landesherrliche Bestätigung des Statuts konstatiert ist, daß die oberste Staatsverwaltung die Ermächtigung erteilt hat, ist damit das in § 5 bezeichnete Departement des Großherzogl.

Daß der Stiftungskommissar hinsichtlich seiner Funktionen keiner Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5 gegeben: daß er in außeramtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl.

Staatsrat EGGELING, dessen altbegründete freundschaftliche Beziehung zu meiner Person zu allem die ersten Wege geöffnet, dessen teilnehmender Rat auf alles bedeutsamen Einfluß geübt hat und der damalige Chef des Großherzogl.

August 1896 durch das gegenwärtige »Statut der CARL ZEISS-Stiftung« ersetzt ist. Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die Staatsregierung selbst die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl.