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Aktualisiert: 26. Mai 2025
Aber man nahm damals sogar einen Rechtsbruch und eine Verletzung der bayrischen Staatshoheit geduldig hin, weil es sich um Sühne für eine Majestätsbeleidigung, und auch, weil es sich um den „Simplicissimus“ handelte.
Waren doch die Juristen immer noch bedenklich über die Rechtsgültigkeit der Priesterehe und gar der Ehe von Mönchen und Nonnen, also daß Luther fürchten mußte, daß sie seine „Ehre und Bettelstücke seinen Kindern nicht gedenken zuzusprechen“. Da konnte nur eine besondere Entscheidung der Staatshoheit der Witwe zu ihrem Rechte verhelfen, wie auch Luther selbst in dem Testament vorgesehen hatte: „Und bitt auch hiemit unterthäniglich, S.K.G. wollten solche Begabung oder Wibgeding schützen und handhaben.“
August 1896 durch das gegenwärtige »Statut der CARL ZEISS-Stiftung« ersetzt ist. Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die Staatsregierung selbst die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl.
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