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Aktualisiert: 1. Mai 2025


Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung können einem solchen hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht eingeräumt werden. Schlußbestimmungen.

Statut der Carl Zeiss-Stiftung durch den Stifter errichtet worden. Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist. Titel I. Konstituierende Bestimmungen.

Die erklärten Anhänger der Bodenbesitzreform, welche sich in Deutschland zu einem besonderen »Bund« mit einer Anzahl von Zweigvereinen zusammengethan haben und im Besitze eines besonderen, in Berlin erscheinenden Organs unter dem Titel »Freiland« sind, scheinen in ihrer Mehrzahl der Ansicht zu sein, dass »die Überführung des Grundbesitzes, bez. der Grundrente, aus den Händen einzelner in die Hände der Gesamtheit«, welche laut Statut den Zweck ihrer Bestrebungen bildet, hinreichend sei, um, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar eine vollständige Lösung der sozialen Frage herbeizuführen.

Die im Statut vorgesehene Nebenordnung mehrerer Organe, jedes mit bestimmt umgrenztem Funktionenkreis und unter ausdrücklicher direkter Verpflichtung eines jeden auf die Vorschriften des Statuts, zieht als Konsequenz nach sich, daß auch in Hinsicht auf Auslegung des Statuts jedes von diesen Organen ganz selbstständig ist.

Erst vor etwa zwei Jahren hat sich mir der Gesichtspunkt für eine neue Stellungnahme in dieser Angelegenheit ergeben als ich an die Vorarbeiten für das im vorigen Jahre festgestellte »Statut der Carl Zeiss-Stiftung« herantrat und dabei vor die Aufgabe mich gestellt sah, die Grundsätze der Lohnregulierung, die bei der Optischen Werkstätte im Lauf der Zeit sich herausgebildet hatten, zu fixieren, um ihnen auch für die Zukunft dauernde Anerkennung zu sichern.

Hinsichtlich der Ausübung seiner Funktionen regelt das Statut die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung nach den Grundsätzen freier und direkter Stellvertretung. Von seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Tätigkeit nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuüben.

Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen zum Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie! Jena, den 26. August 1896. Dr. Ernst Abbe. Nachdem die durch Urkunde vom 19.

Dieser Zusatz, der sich im englischen Text der Statutes of the Realm findet, im lateinischen aber fehlt, besagt, daß das Statut die Interessen, Freiheiten und Rechte der Stadt London nicht schädigen solle . Wir wissen nicht, ob den Hansen diese Zusicherung an London bekannt war, und welchen Einfluß sie auf die Durchführung der Akte gehabt hat.

Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung in bezug auf die Universität Jena zugewiesen sind, ist im Anschluß an das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das nachstehende Ergänzungsstatut errichtet worden.

Man kann alle übrigen hier gebrachten Schriften und Vorträge wohl mit gutem Recht auch als »Motive und Erläuterungen zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung« bezeichnen. Denn in dem Statut hatte das sozialpolitische Glaubensbekenntnis ERNST ABBEs seinen praktisch realisierbaren Ausdruck gefunden.

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