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Aktualisiert: 9. Mai 2025


V für das Glaswerk. Für das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als solches auf Grund des gegenwärtigen Gesellschaftsvertrages oder mit ausdrücklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen kann.

Zum Bevollmächtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte zu bestellen. Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit auch für die Geschäftsführung des Glaswerks, nur bezüglich des § 15 mit dem Zusatz: daß in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen den Willen des Mitinhabers geschehen kann.

Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen zum Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie! Jena, den 26. August 1896. Dr. Ernst Abbe. Nachdem die durch Urkunde vom 19.

Zwecke der Stiftung. Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind: A. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besondern: 2.

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