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Aktualisiert: 8. Mai 2025
Der Pfarrer der Gemeinde war ein 265 pfündiges Pfarramt, dazu als landesherrlicher Dekan mit viel unnützen Schreibereien geplagt, litt an Gliederreißen, mochte seinen kostbaren Leichnam nicht durch übertriebene Anstrengungen allzu voreilig dem Himmel entgegen führen, hielt mächtig auf Ansehen und Ehre bei den Amtsherren und so fehlte es ihm an Zeit und Lust zugleich, Kranke zu besuchen und er dachte am wenigsten daran, den langen, schmerzlichen Todeskampf der armen, verachteten und verrufenen Brigitte zu belauschen und durch die Tröstungen der Religion zu erleichtern.
Die Bestimmung des § 5 besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung der CARL ZEISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.
Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung an die Stelle des § 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph angezogenen Bestimmungen der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889 und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten. Art. 1.
Statut der Carl Zeiss-Stiftung durch den Stifter errichtet worden. Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist. Titel I. Konstituierende Bestimmungen.
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