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Aktualisiert: 11. Mai 2025


Böse Ratgeber der nämlichen Art belagerten das Ohr der Machthaber und freuten sich des gestifteten Unheils; überall Neckerei, Reibung und abgeneigter Wille, und zum Übermaß dieses Notstandes eine vielleicht nicht hinlänglich beschäftigte Anzahl alter und junger Militärs, deren Überschwang an Lebendigkeit sich in mancherlei Störungen des friedlichen bürgerlichen Verkehrs, in Prügelszenen, in gewaltsamen Angriffen und Verwundungen rechtlicher Männer kund tat.

Dieses hörten sie ungern. Da er aber sehr laut sprach, das Volk ihm anhing, machten sie einen andern Versuch. Er ward zum Fürsten befohlen, dass er diesen selbst spräche, vor der höchsten Majestät, so er dessen fähig sei, zeugte für die Richtigkeit seiner Ansprüche. Dieser, der noch ein junger und rechtlicher Monarch war, empfing ihn freundlich.

Mit den in rechtlicher Form ausgefertigten Verhandlungen in der Hand, fuhrte nun V. den vollständigen Nachweis der Rechte seines Machtgebers, und nichts stand der Übergabe des Majorats im Wege, die im künftigen Herbst erfolgen sollte.

Dieser, als er das Häuflein rechtlicher Landleute sah, freute sich, wenigstens nicht ganz allein da zu sein, und es fuhr plötzlich ein unternehmender Geist in ihn, daß er unversehens das Wort verlangte und gegen den Präsidenten protestierte, da derselbe falliert und bürgerlich tot sei.

Die Bestimmungen der vier §§ 1-4 und der vier hier vorangehenden §§ 117-120 können unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden. [Sidenote: Bekanntgabe des Statutes und späterer

Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser Zeit, =außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen=, für keine anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird. Art. 6.

Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der Rechtsüberzeugung in

Sie verlangt keine »Genehmigung« einer Versammlung, sondern lediglich »Anmeldung« derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar nur Anmeldung von Ort und Zeit, also von Lokal und Stunde des Beginnes, nicht auch Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses letztere aber ist von besonderer rechtlicher Bedeutung.

Im Guten wie im Bösen zeigt sich das, und wie sich ein braver, rechtlicher Mann von dem offenen und ehrlichen Auge eines oft ganz Fremden angezogen fühlt, so kann der Lump oder Verbrecher gerade das offene und ehrliche Auge nicht leiden, fühlt sich aber augenblicklich heimisch, wo er die Gewißheit findet das zu treffen, was er selber zu seinem eigenen Wohlbehagen braucht: Genossenschaft im Laster und ein schlechtes Gewissen.

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