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Aktualisiert: 14. Mai 2025
Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird. Art. 6.
Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem jeweiligen Hypothekenzinsfuß. =Ist weggefallen.=
Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser Zeit, =außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen=, für keine anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.
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