United States or Saint Pierre and Miquelon ? Vote for the TOP Country of the Week !


Die regelmäßige jährliche Überweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den Universitätsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke Verwendung finden 1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die für Erweiterung der Forschungs- oder Lehrtätigkeit der Universität erwünscht erscheinen;

Die Aufwendungen für diesen dritten Zweck sollen, so lange die Universität Jena besteht, regelmäßig in deren Interessenkreis erfolgen, insoweit nicht in einzelnen Fällen Anlaß zur Ausführung rein wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren Mitarbeiter gegeben ist. Die betreffenden Mittel sind der Universität durch den »Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung« zuzuführen.

Jedoch haben der Stiftungskommissar und die Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.

Falls Leistungen der in Art. 9 bezeichneten Art auf den Universitätsfonds übernommen werden, ist für die Dauer dessen die gleiche Bedingung auch hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen zu stellen, die nur zum Teil aus Mitteln der Stiftung beschafft sind oder unterhalten werden. Art. 13.

Außerhalb dieses Interessenkreises darf der Universitätsfonds noch für solche Zwecke herangezogen werden, die der Universität im ganzen oder der Gesamtheit ihrer Angehörigen und insofern noch mittelbar den zuvor benannten Interessen dienen. Art. 8.

Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß §§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr nachzuweisen: 1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn und zum Schluß des Rechnungsjahres;

Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind, soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen Aufwendungen zu gewähren. Art. 9.

Dem Rücklagefonds ist von der regelmäßigen jährlichen Leistung der Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fünftel zu überweisen; und nicht mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen Jahresbetrag derjenigen vom Universitätsfonds zu tragenden wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, schon überschreitet.

Wenn der Bestand des Rücklagefonds so weit angewachsen wäre, daß aus ihm alle zurzeit auf den Universitätsfonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Zinsfußes für mündelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre hin gedeckt werden könnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung fortbesteht, nichts weiter zuzuführen.

Art. 5. Die regelmäßigen und die außerordentlichen Überweisungen der Stiftung an den Universitätsfonds sind auf zwei getrennte Konten des Fonds zu verteilen, nämlich auf