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Aktualisiert: 1. Juni 2025
Auch fällt der gesamte alsdann vorhandene Vermögensbestand des Universitätsfonds an die Stiftung zurück, wofern letztere bereit ist, für Erfüllung derjenigen rechtlichen Verpflichtungen der Universität aufzukommen, die vorher zu Lasten des Fonds übernommen waren.
Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird. Art. 6.
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