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Aktualisiert: 24. Mai 2025
Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird. Art. 6.
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