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Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß §§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr nachzuweisen: 1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn und zum Schluß des Rechnungsjahres;

daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung. Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung .

daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf Jahre: daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im »Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird. Art. 6.

Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind, soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen Aufwendungen zu gewähren. Art. 9.

Dem Rücklagefonds ist von der regelmäßigen jährlichen Leistung der Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fünftel zu überweisen; und nicht mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen Jahresbetrag derjenigen vom Universitätsfonds zu tragenden wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, schon überschreitet.

Wenn der Bestand des Rücklagefonds so weit angewachsen wäre, daß aus ihm alle zurzeit auf den Universitätsfonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Zinsfußes für mündelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre hin gedeckt werden könnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung fortbesteht, nichts weiter zuzuführen.