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Aktualisiert: 30. April 2025
Außerhalb dieses Interessenkreises darf der Universitätsfonds noch für solche Zwecke herangezogen werden, die der Universität im ganzen oder der Gesamtheit ihrer Angehörigen und insofern noch mittelbar den zuvor benannten Interessen dienen. Art. 8.
Sollte die Carl Zeiss-Stiftung früher oder später in der Lage sein, Leistungen zugunsten der Universität mit Aussicht auf längere Fortdauer in solcher Höhe zu übernehmen, daß der Universitätsfonds, unbeschadet der Erfüllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren Bedürfnissen der Universität dienstbar gemacht werden könnte, so dürfen auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7 umschriebenen Interessenkreises übernommen werden, die bis dahin aus staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universität eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung ihrer Verhältnisse ermöglicht wird.
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