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Wenn der Reservefonds die gedachte Höhe überschreitet und seine weitere Dotierung den Beschränkungen der §§ 49 und 50 dieses Statuts unterliegt, soll, so lange die Universität Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu 3 Jahren jedenfalls die Hälfte der zur Verausgabung kommenden Überschüsse der Stiftung zugunsten der Universität verwendet werden.

Die regelmäßige jährliche Überweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den Universitätsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke Verwendung finden 1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die für Erweiterung der Forschungs- oder Lehrtätigkeit der Universität erwünscht erscheinen;

Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung von Überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten =a=, =b= und =c= rechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.

Titel VII. Verwendung der Überschüsse. Die Überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der §§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.

In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen Mehrzahl.