Vietnam or Thailand ? Vote for the TOP Country of the Week !
Aktualisiert: 14. Mai 2025
Vorkommnisse verursachen können, und soll die Mittel bieten, um auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu können, welche Titel V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. Die Höhe dieses Postens bemißt sich naturgemäß nach dem jeweiligen Umfang der ganzen Geschäftsaktion der Stiftung, der durch die jährliche Gesamtausgabe ihrer Betriebe gekennzeichnet ist. Zu § 47, letzter Absatz.
Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse zustehen sollen gegenüber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschränkten Kreis derselben oder gegenüber der Geschäftsleitung des Betriebes, müssen gänzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der sämtlichen über 18 Jahre alten Betriebsangehörigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr gänzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zwölf Mitgliedern bestehen; die Wählbarkeit zu ihnen muß aber beschränkt sein auf volljährige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätige, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehende Arbeiter und darf weitern Beschränkungen nicht unterworfen sein.
Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen, Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung gegenüber, zu besitzen.
Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Nachtrag zum zweiten Entwurf. Zu Titel V. Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben . Zu § 56. Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen betrauten Personen.
Diese Geschäftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. für anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.
Die Mitglieder der Vorstände bei den Stiftungsbetrieben haften solidarisch für Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch Überschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwächst und sind in allem verantwortlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bei Ausübung ihrer Funktionen.
Auflösung des Dienstverhältnisses. Die beiderseitige Kündigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben für Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, für Geschäftsgehilfen nicht auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden. Die in kündbaren Verträgen stehenden Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreijähriger seit Vollendung des 18.
Im Sinne des § 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie über den nächsten Interessenkreis der Betriebe hinaus fördern und unmittelbar oder mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenüber den Aufgaben, welche die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedürfnisse ihr stellen, erhöhen kann mithin alles, was der Weiterbildung ihrer wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen Hilfsmittel und erhöhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles, was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehörigen abzielt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen bestellt werden, welche Fachmänner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer oder kaufmännischer Interessen des betreffenden Betriebs und =bei bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die außerdem= mindestens schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung tätig waren.
Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die gemäß diesen Anordnungen den Vorständen der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten geschäftlichen Tätigkeit der Stiftung gewährleistet ist, hat das Statut nach der persönlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den §§ 26, 27, 31 gesichert: daß alle Mitglieder, soweit sie nicht Sozien der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben lebenslänglich angestellte Beamte sein und demgemäß die in Titel V, § 59, bestimmten Rechte besitzen müssen daß ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist und daß ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Funktionen auferlegt werden können, ihr Auftrag also lediglich durch das Statut selbst bestimmt bleiben muß.
Wort des Tages
Andere suchen