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Aktualisiert: 6. Mai 2025


Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen, Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung gegenüber, zu besitzen.

Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider Stiftungsbetriebe gemeinsam sei wenn dabei auch unvermeidlich ist, daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann erscheint nicht nur geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu wahren was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars allein noch nicht genügend gewährleistet wäre.

Es war weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geist der Verfassung irgend zu vereinigen, dass der Patrizier von Behoerden zur Rechenschaft gezogen ward, die nicht der Buergerschaft, sondern einer innerhalb der Buergerschaft gebildeten Assoziation vorstanden, und dass er gezwungen ward, statt an die Buergerschaft, an eben diese Assoziation zu appellieren.

Zur Zeit, wo die Jesuiten den Missionen am untern Orinoco vorstanden, kamen diese alle Jahre in Cabruta unterhalb dem Apure zusammen, um mit den Indianern aus ihren Missionen am Fuße des Bergs, der. gegenwärtig *el Capuchino* heißt, eine große Seekuhjagd anzustellen. Das Fett des Thiers, die manteca de manati wird in den Kirchenlampen gebrannt, und man kocht auch damit.

Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in denen die Stiftung nur als juristische Person, nicht als Inhaber einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe die selbständige Vertretung des Inhabers durch die §§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.

Eben so ein kleines Theater, mit Schauspieler und Schauspielerinnen. Ferner eine große Bibliothek, der einige Gelehrte vorstanden. Der Speisesaal war mit Silbergeschirren erfüllt, goldne Lampen hingen von den Decken nieder. Das Bad war den altrömischen ähnlich, welche die Kaiser Trajan oder Tiber anlegten.

Die beiden Damen, die dem Pensionat vorstanden, waren gebildet und voll Rücksicht und hatten es längst verlernt, neugierig zu sein. Es kam da so vieles zusammen, daß ein Eindringenwollen in die Geheimnisse jedes einzelnen viel zu umständlich gewesen wäre. Dergleichen hinderte nur den Geschäftsgang.

Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die gemäß diesen Anordnungen den Vorständen der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten geschäftlichen Tätigkeit der Stiftung gewährleistet ist, hat das Statut nach der persönlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den §§ 26, 27, 31 gesichert: daß alle Mitglieder, soweit sie nicht Sozien der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben lebenslänglich angestellte Beamte sein und demgemäß die in Titel V, § 59, bestimmten Rechte besitzen müssen daß ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist und daß ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Funktionen auferlegt werden können, ihr Auftrag also lediglich durch das Statut selbst bestimmt bleiben muß.

Unter Abaka's Regierung dauerte der Flor der Literatur, dessen wir schon unter der Hulagu's und weiter oben erwähnt haben, in erfreulichem Glanze fort; das grösste Verdienst dieser Stätigkeit gebührt nach Nassireddin von Tus wohl dem gelehrten Brüderpaar Schemseddin und Alaeddin Dschuweini, welche schon von Hulagu als Wesire mit der höchsten Leitung der Reichsgeschäfte betraut, denselben auch während der siebzehnjährigen Regierung Abaka's vorstanden, bis zum Schlusse derselben ihr Kredit und Ansehen, erschüttert, wankte.

Bei den Griechen gab es weder eine besondere Vorbildung für das Priesteramt, noch einen eigentlichen Priesterstand. Wie für die Familie der Familienvater, so brachten für den Staat die höchsten Beamten die Opfer dar. Der Wirkungskreis der Priester beschränkte sich auf die Bedienung des Heiligtums, dem sie vorstanden, die Darbringung der Opfer, die Verwaltung des Tempelguts und der Tempeleinkünfte, dazu kam noch die Auslegung des Willens ihrer Gottheit. Die Bestellung der Priester (ἱερε

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