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Aktualisiert: 25. Mai 2025


Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages aber gehört, daß es für ihn ganz gleichgültig und zu einem zufälligen, nebensächlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten physische Personen sind oder der eine von ihnen ein bloßer juristischer Begriff Firma, Aktiengesellschaft oder dergl.

Werden aber schon die eben bezeichneten Vorzuege dem ernsten Richter als Vorzuege sehr zweifelhaften Wertes erscheinen, so muss der absolute Mangel politischen Sinnes in den staatsrechtlichen, juristischer Deduktion in den Gerichtsreden, der pflichtvergessene, die Sache stets ueber dem Anwalt aus den Augen verlierende Egoismus, die graessliche Gedankenoede jeden Leser der Ciceronischen Reden von Herz und Verstand empoeren.

Der in seiner Ehre schwer Angegriffene fand aber an dem Londoner Kontor und dem Propst Franko Keddeken, welcher juristischer Beirat und Dolmetscher der hansischen Gesandtschaft in England gewesen war, warme Fürsprecher und Verteidiger . Das Kontor befürwortete in seinem Schreiben auch die Annahme der Übereinkunft, indem es auf die Folgen hinwies, welche ihre Nichtbestätigung für den hansischen Kaufmann haben könne.

Engels bemerkt in der Schrift, daß erst durch Marx' Enthüllung des Mehrwerts der Sozialismus eine Wissenschaft geworden sei. Das hat den österreichischen Gelehrten Anton Menger, seinerzeit Professor an der Wiener Universität, auf die Bühne gerufen. In seinem Buche: »Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag«, das 1886 erschienen ist, nimmt er gegen Marx und Engels Stellung und sucht nachzuweisen, daß Engels für Marx und andere für Rodbertus eine Entdeckung reklamierten, die schon lange vor jenen von englischen und französischen Sozialisten gemacht war. Menger gibt dafür die ganze Literatur an, und man findet bei ihm auch sehr interessante Darlegungen über die naturrechtliche Auffassung des Sozialismus. Aber, weil er selbst wesentlich juristischer Sozialist ist, wie er in einer Polemik genannt wurde, hat Menger vollständig das Problem verkannt, um das es sich bei der Mehrwertslehre handelt. Er bezieht sie auf die Frage des Rechts auf den vollen Arbeitsertrag, eine Sache, um die sich Marx im »Kapital« gar nicht gekümmert hat. Warum nicht, entwickelt nun Engels im Vorwort zur deutschen Ausgabe von »Das Elend der Philosophie«, eine Streitschrift von Karl Marx gegen Proudhon. Er erwähnt dort den von Rodbertus gegen Marx erhobenen Vorwurf, daß er den Nachweis des Mehrwerts erst nach ihm geliefert habe, zeigt, wie schon in jener zuerst 1847 erschienenen Schrift gegen Proudhon Marx diese Ableitung des Mehrwerts aus Ricardo behandelt und 1859 die Nutzanwendung der englischen Sozialisten aus ihr, daß den Arbeitern als den alleinigen Produzenten die ganze gesellschaftliche Produktion gehöre, als falsch hingestellt habe, und sagt dann: »Die obige Nutzanwendung führt direkt in den Kommunismus. Sie ist aber, wie Marx an der obigen Stelle auch andeutet, ökonomisch formal falsch, denn sie ist einfach eine Anwendung der Moral auf die

[Nottingham.] Daniel Finch, Earl von Nottingham, ein Edelmann, dessen Name in der Geschichte dreier ereignißvoller Regierungen häufig genannt werden wird, stammte aus einer Familie von unvergleichlicher juristischer Auszeichnung. Einer seiner Verwandten hatte das Siegel Karl’s

Robert Lamm hatte in wenigen Jahren eine bedeutende Laufbahn zurückgelegt, die selbst von Übelwollenden seinen Verdiensten zugerechnet wurde. Er war Hofrat am Verwaltungsgerichtshof, hatte beneidete Auszeichnungen erhalten und genoß als juristischer Schriftsteller den Ruf einer Autorität.

Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in denen die Stiftung nur als juristische Person, nicht als Inhaber einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe die selbständige Vertretung des Inhabers durch die §§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.

Organe der Stiftung. Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »Stiftungsverwaltung« bestehen. welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.

Annehmen zu wollen, daß ein Dritter, ohne ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, über ihren Kopf hinweg in irgend einer Form solches bewirken könne, sei es auch nur im Sinne einer mittelbaren Bindung, wäre Sanktionieren juristischer Sklaverei. Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit, seitens aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.

Nach einer mehrstündigen vorzüglichen Rede, in der er die Anklage gründlich zerzauste, beantragte er unsere Freisprechung. Am nächsten Morgen nahm Rechtsanwalt Bernhard Freytag das Wort. Auch er blieb an oratorischer und juristischer Gewandtheit nicht hinter seinem Bruder zurück.

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