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Aktualisiert: 13. Mai 2025
Sie sind gemäß §§ 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter der Stiftung als des Inhabers der Firma, nicht Beauftragte der Stiftungsverwaltung.
Nur konnte dabei, gemäß den vorher angedeuteten Rücksichten sozialen Interesses, das Unpersönlichwerden des Inhabers weder durch Genossenschaftsbildung unter den zeitweilig tätigen Personen herbeigeführt werden, noch durch unpersönliche Gestaltung des bloßen Eigentums an den Betriebsmitteln.
Abaka empfahl dem Medschdulmülk die grösste Wachsamkeit in Bewahrung und Gebahrung der Staatsgelder und sich nicht vom Hofe zu entfernen, wo er unter seinem Schutze stehe . Medschdulmülk stellte in allen Ländern Stellvertreter mit zahlreichem Gefolge an, und in den Erlassen des Diwans wurde der Name Schemseddin's als des Inhabers rechts, der Medschdulmülk's links auf derselben Höhe geschrieben.
Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach außen setzen die Vorschriften des § 8 den betreffenden Vorstand in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung als den bevollmächtigten Vertreter des Inhabers der Firma ein und erteilen ihm eine nach außen hin ganz unbeschränkte Vertretungsmacht.
Illustriert wird dieses Verhältnis durch den sehr bezeichnenden Umstand, daß aller Besitz, damit er als Zinsgut fungieren könne, ohne eigene Tätigkeit des Inhabers und ohne daß die Herausgabe an einen andern ihn in Frage stellt, immer erst in ein Stück Papier verwandelt werden muß.
Gemäß diesen Grundzügen des Organisationsplanes würde der Stiftungsverwaltung selbst die ausschließliche Entscheidung in all denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte Übertragung der Rechte und Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstände, vorgesehen sein.
Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in denen die Stiftung nur als juristische Person, nicht als Inhaber einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe die selbständige Vertretung des Inhabers durch die §§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.
Bei den kleinsten Geschäftsleuten, in deren Betrieb die persönliche Bethätigung des Inhabers die Hauptsache und das bischen Waare oder Einrichtung die Nebensache ist, lässt sich die Vermögensverpflanzung am leichtesten durchführen.
In den mittleren Betrieben, wo die sachliche Einrichtung ebenso wichtig oder schon wichtiger ist als die persönliche Bethätigung des Inhabers, und dessen Credit als ein entscheidendes Imponderabile hinzukommt, lassen sich verschiedene Formen der Liquidation denken. Das ist auch einer der Hauptpunkte, auf denen sich die innere Wanderung der Christen vollziehen kann.
Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten auch dem Staat gegenüber rechtlich auf ganz gleichem Fuß mit den Handlungen und Unterlassungen des Inhabers einer Privatfirma, ist also lediglich nach den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen.
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