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Aktualisiert: 29. Mai 2025
Da jedoch die Bestimmungen in Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe den beiden andern Organen zu selbständiger endgültiger Erledigung überweisen, so können die Worte »oberste Leitung« in § 4 nicht dahin verstanden werden, daß der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die oberste Leitung, d. h. die letzte Entscheidung vorbehalten sei, sondern nur dahin: daß die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen speziellen Funktionen die Wahl der Personen für die beiden andern Organe und die Leitung der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung gemäß § 1, B und Titel VII des Statuts die »oberste« Leitung der Stiftung bedeuten, und daß hierin keine Instanz über der Stiftungsverwaltung besteht.
Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in denen die Stiftung nur als juristische Person, nicht als Inhaber einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe die selbständige Vertretung des Inhabers durch die §§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.
Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut der Stiftungsverwaltung folgende Funktionen: die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der Geschäftsbetriebe liegen ohne jede nähere Anweisung; die Ernennung des Stiftungskommissars gemäß § 5, Abs. 2;
Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse. Zu §§ 25 und 26.
Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten-oder vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23 benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.
Ja, nachdem höchst wahrscheinlich die rasche Ausdehnung der gesellschaftlichen Besitzungen durch Freihandankauf eine natürliche Folge des wirthschaftlichen Uebergewichtes sein wird, welches die Gesellschaft bald erlangen muss, braucht man nur darauf zu dringen, dass die Gesellschaft als Industrie- und Handelsgesellschaft in der Türkei und den anderen Balkanstaaten zum Geschäftsbetriebe, selbstverständlich ohne irgend welche Privilegien, zugelassen wird, um indirect auch auf solche Gebiete die Hand zu legen, die der österreichischen Verwaltung noch nicht unterstehen.
Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis gemeinnütziger Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden hat.
Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der Kompetenz der Vorstände möglichst nach objektiven Merkmalen in solcher Art zu geben, daß dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine maßgebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der Geschäftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerläßlichen Forderung genügender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewußtsein wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstände Rechnung getragen wird.
Die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern lediglich den Betriebsvorständen und dem Stiftungskommissar unterstellt.
Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen, sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten, speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen werden. Titel IX. Schlußbestimmungen. Zu § 114 u. 115.
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