Vietnam or Thailand ? Vote for the TOP Country of the Week !

Aktualisiert: 5. Mai 2025


Er sei indes als Nutznießer des Besitzes nicht abgeneigt, ihnen bis zur Mündigkeit des Knaben eine monatliche Rente auszuzahlen, vorausgesetzt, daß Tressens sich den Bedingungen unterwürfen, die er stellen müsse. Zu diesen Bedingungen gehörte in erster Linie, daß sie Holzwerder räumten, und ferner, daß sie sich verpflichteten, in die Erziehung des Kindes in keiner Weise einzugreifen.

"Jeder, der in irgend einer Weise die gesellschaftlichen Zustände angreift, zu verwirren und zu zerstören strebt, ist ein Feind des Bestehenden, ein thatsächlicher Revolutionär, in den Augen der Nutznießer der gegenwärtigen Unordnung aller Dinge, ein schlechter Kerl, unruhiger Kopf oder ein strafwürdiger Verbrecher, in meinen und meiner Brüder Augen dagegen ein bewußtloser oder bewußter Streiter, Märtyrer und Held der großen Zukunft, der nicht blos für sich handelt, sondern zugleich für die Idee des reinen, freien, vollen Menschenthums, für das Menschengeschlecht überhaupt!"

Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist. Name.

Der Fürst fand den ersehnten Ausweg, indem er alle Unkosten der Regierung auflastete und deduzierte: Der gewählte Erzbischof übt die Regierung aus, also ist er vollkommener Nutznießer und Herr aller Einkünfte, Regalien und Gefälle des Erzstiftes gegen Entrichtung der dem Erzstift obliegenden Bürden; der regierende Fürst könne also auch mit etwaig erspartem Vermögen bei seinen Lebzeiten frei schalten und walten, dasselbe verschenken und auf Stiftungen verwenden; hingegen solle dasjenige, was er nach seinem Tode an Gebäuden, Fahrnissen und Barschaft hinterlasse, dem Erzstift anheimfallen.

Der Weg zur Beseitigung der aus dieser Quelle stammenden Übel erschien nun als innerhalb der bestehenden Staats- und Gesellschaftseinrichtungen gegeben darin: der Staat besinne sich darauf, daß er selbst der eigentliche rechtmäßige Nutznießer des gesamten Nationalvermögens hinsichtlich alles reinen Zinsertrags sei und hierin seine eigene selbständige Einnahme habe, die er in Form der Vermögensteuer nur einzuziehen brauche, um aus dieser Quelle, statt aus direkten oder indirekten Abzügen vom Arbeitsertrag seiner Bürger, seine Bedürfnisse zu bestreiten und zugleich die gesamte Arbeitstätigkeit des Volkes von allem Druck durch Wirkungen der ungleichen Besitzverteilung zu entlasten.

Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse. Zu §§ 25 und 26.

Wort des Tages

hauf

Andere suchen