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"Für meine Kinder," so schrieb sie damals, "wäre ich gern wurzelfest geblieben, denn ich glaube, es liegt ein großer Segen darin, eine Heimat im engsten Sinn des Wortes zu haben, aber ich sehe ein, daß das immer seltener wird, und hoffe, daß andere Werte an Stelle des verloren gegangenen treten werden ... Doch bin ich sehr froh, daß Werner bei seiner gemeinnützigen Tätigkeit, die seinen Geschäften sehr hinderlich ist, endlich zum Entschluß kommt, zu Johanni zu verpachten; lieber wär mir der Verkauf, er schien sich aber dazu nicht entschließen zu können.

So glücklich sei Hamburg in allem, woran seinem Woh1stande und seiner Freiheit gelegen: denn es verdienet, so glücklich zu sein! Wenn hier also bis itzt auch weiter noch nichts geschehen wäre, als daß eine Gesellschaft von Freunden der Bühne Hand an das Werk gelegt und, nach einem gemeinnützigen Plane arbeiten zu lassen, sich verbunden hätte: so wäre dennoch, bloß dadurch, schon viel gewonnen.

Hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen, die gänzlich aus Mitteln des Universitätsfonds beschafft oder in Betrieb erhalten werden, hat die Stiftung auszubedingen, daß ihre Benutzung für Zwecke, die im Sinne von gemeinnützigen Veranstaltungen auf Belehrung nicht studentischer Kreise ausgehen, den Dozenten der Universität insoweit gestattet werde, als die Mitbenutzung für solche Zwecke ohne Störung der bestimmungsmäßigen Verwendung angängig ist.

Kein Blutrichter fände einen Flecken daran. Niemand ist von mir um einen Pfennig betrogen. Dem Staat zahle ich pünklich, was ihm zukommt. Ich betheilige mich an allen Wohlfahrtseinrichtungen und gemeinnützigen Anstalten. Die Leute auf meiner Besitzung sind glücklich gepriesen von Allen. Sprich nun selbst, bin ich vollkommen so und nach Deinem Sinn?“ Er sprach: „Du sagst, dass Du Güter hast.

Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung; Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre. Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen.

Reicht sie nicht aus, dann überlasse ich entweder das Werk dem, der besser imstande ist es zu vollbringen, wofern dies nicht für mich geradezu unziemlich ist, oder ich handle so gut ich kann mit Zuziehung dessen, den zur Vollendung eines gemeinnützigen Werkes eben meine Einsicht als Ergänzung bedarf.

Titel VII. Verwendung der Überschüsse. Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen, nämlich: Zu § 104. Mittel der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken.

Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfüllung einem erheblichen gemeinnützigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen würde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite Hälfte der Überschüsse teilweise noch gemäß § 105 für wissenschaftliche Zwecke der Universität zu verwenden.

Wieland fügte hinzu: "Da ich selbst vom Mittelpunkt des Lebens schon einige Jahre herabsteige, und täglich mehr Gelegenheit finde, an mir selbst zu erfahren, wie wahr das Virgilische: =Facilis descensus Averni= in mehr als Einem Sinne ist, so gereicht es mir zu nicht geringer Ermunterung, diesen vortrefflichen jungen Mann an meiner Seite zu sehen; und mit solcher Unterstützung darf ich sicher hoffen, den deutschen Merkur seinem ersten gemeinnützigen Zwecke in Kurzem auf eine sehr merkliche Art näher zu bringen."

Da jedoch die Bestimmungen in Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe den beiden andern Organen zu selbständiger endgültiger Erledigung überweisen, so können die Worte »oberste Leitung« in § 4 nicht dahin verstanden werden, daß der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die oberste Leitung, d. h. die letzte Entscheidung vorbehalten sei, sondern nur dahin: daß die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen speziellen Funktionen die Wahl der Personen für die beiden andern Organe und die Leitung der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung gemäß § 1, B und Titel VII des Statuts die »oberste« Leitung der Stiftung bedeuten, und daß hierin keine Instanz über der Stiftungsverwaltung besteht.