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Jedenfalls ist es gefährlich, bei Kunstinstituten, die doch die Berliner Hoftheater sein sollen, einen zu großen Nachdruck auf Zahlen zu legen. Die Leidenschaft für "Überschüsse" ist eine der gefährlichsten Intendanten-Krankheiten. Sie kann sich in ein hitziges Fieber verwandeln, bei welchem sich alle Begriffe von Geschmack und Kunstsinn verwirren.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, ist ihm von da ab nicht mehr als die Hälfte der jährlich verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zuzuführen und, wenn der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des nach § 45 sich ergebenden Gesamtbetrages überschreitet, nicht mehr als ein Viertel dieser Überschüsse.

Titel VII. Verwendung der Überschüsse. Die Überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der §§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.

Außerordentlichen Anforderungen konnte man also nur gewachsen sein, wenn man die jährlichen Überschüsse zu einer Reserve anhäufte, wie dies im 5. Jahrhundert geschehen war.

Er eröffnete seinem Freunde die Absicht seiner Spekulation, der eine außerordentliche Freude darüber hatte und ihm alle mögliche Beihülfe leistete; ja er wollte seinem jungen Freunde alles auf Kredit verschaffen, das dieser jedoch nicht annahm, sondern einen Teil davon sogleich von dem überschusse des Reisegeldes bezahlte und den andern in gehöriger Frist abzutragen versprach.

Die andere Hälfte dieser Überschüsse soll nach der Absicht des Stifters und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des Wirkungskreises der Stiftung befördert haben, in erster Reihe für die in den §§ 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfügbar gehalten werden.

Würde die Gemeinde aber nicht besser tun, wenn sie die Erträgnisse dieses gemeinsamen Besitzes, die Überschüsse etwa aus der Brauerei und dem Gaswerk, statt sie zu verteilen, zu nützlichen Anlagen und andern der Gesamtheit dienenden Einrichtungen verwendete? Gewiß! Und jedermann sieht, daß die erste Methode vollkommen widersinnig ist.

Die königlichen Höfe verlangten durchaus eine gemeinschaftliche Zentralverwaltung; sie trauten den Beamten der kleineren Staaten nicht. Dem württembergischen Finanzminister schien die getrennte Verwaltung schon darum unzulässig, weil dann nur sehr geringe Zolleinnahmen unmittelbar in seine Kassen fließen würden; wer bürgte dafür, daß die Bundesgenossen ihre Überschüsse pünktlich herauszahlten?

Auch fernerhin, so schloß der von L. Kühne entworfene Bericht, werden die Grundsätze der Finanzverwaltung bleiben: »Sparsamkeit und Ordnung in den gewöhnlichen Ausgaben; Bereithaltung der Kräfte, welche der Friede gewährt hat, für die Zeit des ersten Krieges; Aufrechterhaltung des Kredits durch Pünktlichkeit; Verwendung eines Teiles der Überschüsse als werbendes Kapital für die Zukunft für den Gewerbefleiß

Da kündigte sich Hubert unter fremdem Namen als Verwandter des auf der See umgekommenen Kaufmann Born an und schickte Summen ein, die hinreichten, den jungen Majoratsherrn sorglich und anständig zu erziehn. Wie er die Überschüsse der Einkünfte des Majorats sorgfältig sammelte; wie er dann testamentarisch verfügte, ist bekannt.