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Aktualisiert: 3. Mai 2025
Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, =sofern statutengemäß die Mittel vorhanden sind=. Gegen das einstimmige Votum dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.
Die andere Hälfte dieser Überschüsse soll nach der Absicht des Stifters und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des Wirkungskreises der Stiftung befördert haben, in erster Reihe für die in den §§ 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfügbar gehalten werden.
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