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Laß das doch, Bruder, die können mir nicht helfen! sprach Leonardus. Ich fühle, daß ich sterben muß, nichts weiter – und mir ist, wie einem eben ist bei diesem so bedenklichen Wechsel. Bruder – ich habe keine Stunde mehr zu leben – die Besserung war nur ein trügender Schein. Nun – mein Haus ist bestellt – diese Papiere habe ich bereits in Amsterdam gerichtlich bezeugen lassen. Was ich besitze, – ist Alles dein – geknüpft an meine letzte Bitte, die du auch schriftlich aufgezeichnet findest, für den Fall, daß mir nicht vergönnt gewesen wäre, sie noch mündlich an dein Herz zu legen. In mir stirbt Leonardus Cornelius van der Valck aus Amsterdam – in dir lebt Leonardus Cornelius van der Valck aus Amsterdam fort – mindestens so lange noch, als meine gute Mutter am Leben bleibt – ihr darf, ihr soll der Sohn nicht sterben! Du schreibst ihr von Zeit zu Zeit, als wenn ich noch bei dir wäre, du empfängst und beantwortest in meinem Namen alle an mich eingehenden Briefe; ich habe das so testamentarisch geordnet, die Gleichheit unserer Handschrift erleichtert es. Stirbst du ohne Erben, so mögen dann meine nächsten Verwandten ihr Erbtheil erheben, so viel dessen eben noch vorhanden sein wird. Außerdem aber bleibt Alles deinen Erben ohne jede beschränkende Klausel. – Ich sterbe für Angés – siehst du sie, so sage ihr meinen letzten Segensgruß! Wäre sie je in Noth, und diese käme zu deiner Kenntniß – dann brauche ich wohl nicht erst eine Bitte auszusprechen – dein eigenes Herz – wird – o Gott – ich kann nicht mehr – meine Brust – zerspringt!
Bis Grete ein bestimmtes Alter erreicht hatte, soll die Mutter auch testamentarisch Nutznießerin gewesen sein, seitdem aber keine Ansprüche mehr haben.“ „Ganz recht. Gleiches deutete schon der Verwalter Hederich an.
Außerdem gelangten, da ich als Miterbe des Friedrich Engelsschen literarischen Nachlasses testamentarisch eingesetzt worden war, die meisten meiner Briefe wieder in meinen Besitz, die ich im Laufe mehrerer Jahrzehnte mit Friedrich Engels und Karl Marx gewechselt hatte. Den Hauptinhalt dieser Briefe, die wesentlich in die Zeit des Sozialistengesetzes fielen, werde ich im dritten Bande benutzen.
Es kam nun darauf an, zu erfahren, über welche Summe Theonie testamentarisch verfügte, und wie viel sie ihm davon zuzuwenden geneigt sei. Sicher würde die Gabe um so geringer ausfallen, als er die wenige Sympathie, die sie für ihn empfand, noch weiter verscherzte. Wollte er ihrem guten Willen alles anheim geben, so mußte er die Krallen auch ferner einziehen und sie geschickt umschmeicheln. Freilich, vielleicht erlangte er mehr durch Drohung, durch Gewalt
Erst als das Ehepaar Permaneder bereits einige Wochen in München lebte, hatte Konsul Buddenbrook die testamentarisch fixierte Mitgift seiner Schwester, das heißt 51000 Mark Kurant, flüssig machen können, und diese Summe war hierauf, in Gulden umgesetzt vollkommen richtig in Herrn Permaneders Hände gelangt. Herr Permaneder hatte sie sicher und nicht ungünstig deponiert.
In solchem Fall konnte nach dem wenigstens fuer die Klientelstaaten Roms gueltigen Staatsrecht der letzte Regent testamentarisch ueber die Sukzession verfuegen.
Von meiner Mutter erfuhr ich, daß die rüstige Frau Beauregard vor Jahresfrist eines plötzlichen Todes verblichen und ihre Tochter bald darauf nach der kleinen Landesuniversitätsstadt zu einer alten unverheirateten Tante gezogen sei, die sie testamentarisch zur Universalerbin ihres kleinen Vermögens eingesetzt hatte.
Es verstehe sich von selbst, sagte der Advokat, daß weder testamentarisch, noch auf irgendeine andere Weise, der verstorbene Freiherr Hubert von R. habe über das Majorat verfügen können.
Da kündigte sich Hubert unter fremdem Namen als Verwandter des auf der See umgekommenen Kaufmann Born an und schickte Summen ein, die hinreichten, den jungen Majoratsherrn sorglich und anständig zu erziehn. Wie er die Überschüsse der Einkünfte des Majorats sorgfältig sammelte; wie er dann testamentarisch verfügte, ist bekannt.
Dort heißt es in einer der Verordnungen: "Da die Fleischelust den Klerikalstand vielfältig entehrt, besonders wenn es zum Kinderzeugen kommt, so verordnen wir, dass die Kleriker, besonders die in den heiligen Weihen sich befindlichen, sich nicht unterstehen, ihren im geistlichen Stand erzeugten Söhnen und ihren Konkubinen etwas testamentarisch zu vermachen.