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Aktualisiert: 16. Mai 2025


Uebrigens war die Plantagenwirtschaft, die um die Mitte dieser Epoche selbst in einzelnen Landschaften Italiens, zum Beispiel in Etrurien, bereits durchaus ueberwog, bei dem Zusammenwirken eines energischen und rationellen Betriebs und reichlicher Geldmittel in ihrer Art zu hoher Bluete gelangt.

Angenommen, es hätten sich im Rahmen jener Vorschriften die Lohnverhältnisse des Betriebs zu irgend einer Zeit einem normalen, mittleren Geschäftsgang des betreffenden Industriezweiges angepaßt, so daß bei Fortdauer eines solchen ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Personals und denen des Unternehmers dauernd bestehen würde.

In den Stiftungsbetrieben sollen Lehrlinge, jugendliche Arbeiter und weibliche Personen niemals behufs Erlangung billiger Arbeitskraft beschäftigt werden, vielmehr die beiden ersteren immer nur zum Zwecke ihrer Ausbildung, für den Industriezweig im allgemeinen oder für die besonderen Bedürfnisse des Betriebs, und nur in solcher Anzahl als zur Sicherung genügenden Nachwuchses an gelernten Arbeitern jeweilig geboten erscheint; die letzteren im Betrieb nur für solche Verrichtungen, welche Frauen angemessener sind als Männern.

Auch machte sich, als wir wirklich übereingekommen waren, daß ich das Geschäft auf eigene Rechnung führen solle und der alte Uhu mit scheuem Flügelschlag hinausgeflattert war, doch bald geltend, daß ich etwas gelernt hatte und jung war, so daß ich in manchen Zweig des Betriebs einen frischen Zug brachte, ohne dabei das Eigenartige zu verlieren, das der Alte gepflegt hatte.

Über Annahme und Entlassung der Arbeiter, Feststellung der Löhne, Regelung des Betriebs usw. usw. stand die Entscheidung damals ausschließlich der königlichen Bergbehörde zu. Jetzt, im Zeitalter der famosen freien Konkurrenz kann jeder Jude, der sich eine Grube kauft, aber nie in seinem Leben selbst die Nase hineinsteckt, machen, was er will.

Daher ist unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes schon längere Zeit tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungskreises aus eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.

Denn nach § 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht »Amt«, sondern »Funktion«: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs einen Ausschuß, dem die verantwortliche Leitung der Firma übertragen ist.

Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen, der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden, vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.

Jener äußere Aufschwung führte bald zu einem Mißverhältnis zwischen der inneren Organisation und dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeit: hinsichtlich der ersteren stand die Werkstätte in allen wesentlichen Stücken noch auf dem Boden des kleingewerblichen Betriebs in der Gliederung der technischen Arbeit, der inneren Einrichtung und der kaufmännischen Verwaltung während der Umfang der Produktion, die Größe des Personals und die Ausdehnung der geschäftlichen Beziehungen längst dem Kleingewerbe entwachsen waren und schon durchaus dem Maßstab der Großindustrie entsprachen.

Als vor nahezu sechs Jahren eine Neuregulierung der Akkordsätze in mehreren Abteilungen des Betriebs sich erforderlich machte, wurde diese Maßregel von dem Senior der Geschäftsleitung, Herrn Professor ABBE, in einer längeren Rede eingehend erläutert und begründet.

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