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Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.

In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§ dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.

Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind, haben nach fünfjähriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen ihre Firma, sowohl für sich selbst, falls sie während des Dienstverhältnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unfähig werden, wie auch für den Fall ihres Todes zugunsten ihrer Hinterbliebenen.

Um für die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen für eine sachgemäße Anwendung der in § 40 ausgesprochenen Richtschnur immer evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gemäß § 23 festgestellte bilanzmäßige Reingewinn eines jeden Stiftungsbetriebes ohne Rücksicht auf die Höhe des Betriebskapitals zu berechnen nach seinem Verhältnis zum gesamten Lohn- und Gehaltkonto des Betriebs in demselben Geschäftsjahr, also derjenige Prozentsatz vom gesamten Arbeitsertrag aller mittätigen Personen nachzuweisen, der dem Betrieb als Unternehmergewinn geblieben ist.

Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die Betreffenden eigenes Vermögen besitzen. Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.

Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16 erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist, was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder zu unterlassen für gut findet. Zu § 7.

Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in einzelnen Abteilungen unabhängig vom Willen der Firma, durch Betriebsstörung oder andere Ereignisse, für längere oder kürzere Zeit verhindert wird, so begründet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen höherer Gewalt nur gegenüber denjenigen Betriebsangehörigen, welche alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen: für die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewährung ihres bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der Betriebsstätte oder in dessen Umgebung zu behalten;

Soweit Beamte, müssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch Vertrag auf Lebenszeit gemäß § 59 dieses Statuts angestellt sein. Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand muß Fachmann sein hinsichtlich wissenschaftlicher Interessen des Betriebes. Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes können die Beamten dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.

Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses Statuts.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt, welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.