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Aktualisiert: 27. Mai 2025
Die Abgangsentschädigung besteht in diesen Fällen in der Fortgewähr des zuletzt bezogenen festen Zeitlohnes oder Gehaltes während des sechsten Teiles der Zeit, die der Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch höchstens bis zur Dauer eines halben Jahres.=
Gewährleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers, außer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt werden kann, ist die unerläßliche Bedingung für die Stabilität einer auf kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsführung.
Übernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe für den Betriebsinhaber auf den Fall, daß er seines Interesses wegen zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Veranlassung bietet durch Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhöhung des proportionalen Zeitlohnes für alle Überstunden ist die einzig praktisch wirksame Garantie für das fortgesetzte Einhalten einer bestimmten, mäßigen Arbeitszeit im Betrieb.
Für vereinbarungsmäßig geleistete Über- oder Feiertagsarbeit muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch Betriebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.
Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators nicht, auch nicht für solche, die vorwiegend im Stücklohn arbeiten; denn für die meisten Arbeiten hat das »Tagewerk« einen gewissen marktgängigen Wert, nach welchem der Zeitlohn für alle verwandten, gleiche Vorbildung, gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden Verrichtungen von selbst sich regelt.
Für den Unternehmer ist sie deshalb vorteilhafter, weil unter diesem System mit denselben Mitteln und denselben Personen mehr geleistet wird, als bei Einführung des Zeitlohnes und für die Beteiligten deshalb, weil sie die Möglichkeit haben, wenn die Einrichtungen danach sind, mit mäßiger Mehranspannung der Kräfte eine entsprechend höhere Leistung und einen Mehrertrag ihrer Arbeit zu erzielen.
Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in einzelnen Abteilungen unabhängig vom Willen der Firma, durch Betriebsstörung oder andere Ereignisse, für längere oder kürzere Zeit verhindert wird, so begründet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen höherer Gewalt nur gegenüber denjenigen Betriebsangehörigen, welche alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen: für die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewährung ihres bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der Betriebsstätte oder in dessen Umgebung zu behalten;
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