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Aktualisiert: 15. Mai 2025
Für vereinbarungsmäßig geleistete Über- oder Feiertagsarbeit muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch Betriebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.
Zur Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, außer für den Fall einer stattgehabten Betriebsstörung, niemand verpflichtet oder angehalten werden. Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von Überarbeit im ungestörten Betrieb dürfen nicht für länger als vier Arbeitswochen verbindlich gemacht werden.
Die Erklärung »daß zu Überstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand verpflichtet oder angehalten werden könne« spricht zwar Anerkennung des Grundsatzes aus, enthält aber eine praktische Garantie seiner Befolgung noch keineswegs.
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