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Für vereinbarungsmäßig geleistete Über- oder Feiertagsarbeit muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch Betriebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.