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Aktualisiert: 19. Oktober 2025


In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.

Daher ist unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes schon längere Zeit tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungskreises aus eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.

Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte, daß die auf die §§ 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begründeten Leistungen wegen der in § 89 vorgesehenen Umstände gegenüber den Arbeitern eines Stiftungsbetriebes eingeschränkt oder ganz suspendiert werden müßten, so haben auch gegenüber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner Geschäftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschränkungen einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.

Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht.

Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den Voraussetzungen des § 37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen, deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die Gemeinden Jena und Wenigenjena =nach ihrem Ermessen verteilen=, zur andern Hälfte der Universität Jena, falls diese aber nicht mehr bestünde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen Hochschule, zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen zu bestehen aufhören.

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