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Aktualisiert: 27. Mai 2025


Wenn abgesehen wird von der Möglichkeit einer allmählich eintretenden völligen Umwälzung in den Wirtschaftsbedingungen größerer Betriebe auf dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von völlig unberechenbaren Zwischenfällen und Krisen, durch welche zeitweilige Notlagen herbeigeführt werden möchten, sind diese Unternehmungen jetzt genügend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde Leistungsfähigkeit übernehmen zu können.

In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.

Dieses darf ich nunmehr als völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe gegeben haben.

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