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Aktualisiert: 22. Mai 2025
In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.
nur 23 Proz. als Nettoanteil der Firma an dem Gesamtertrag der Arbeit, also schon etwas unter der Grenze dessen, was ich als verteilbar gekennzeichnet habe. Das ist der Punkt, der etwas Unerfreuliches hat. Wenn unsere Einrichtungen nicht modifiziert werden, so würde im folgenden Jahre überhaupt kein Gewinnanteil mehr ausgezahlt werden können.
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