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wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder

Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatsächlichen Ausgaben und übernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres, welche zur geregelten Fortführung des Betriebes gedient haben, einschließlich der in § 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschließlich des Aufwandes für Vermehrungen auf Grundstück-, Gebäude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto und für Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.

Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.

In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.

wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert hätte.

Als Betriebsüberschuß oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller tatsächlichen Eingänge an Geld oder Geldeswert während des Geschäftsjahres, zuzüglich des Zuwachses, abzüglich der Minderung an realisierbaren Forderungen der Firma.