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Wer außer Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16. Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die zuerst bezeichnete Entschädigung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird.

Die Bestimmungen der §§ 66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser Personen, soweit solche nicht schon vorher einem älteren Stiftungsbetrieb angehört haben, nicht früher in Wirksamkeit gesetzt zu werden, als mit Ablauf des fünften Jahres nach Einrichtung oder Übernahme der betreffenden Zweigniederlassung, Geschäftsstelle oder selbständigen Betriebsunternehmung durch die Stiftung. §§ 88 u. 89

Wer die Abgangsentschädigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und bis nach Ablauf des fünften neuen Dienstjahres nur für denjenigen Betrag, um welchen der neue Anspruch die frühere Leistung überschreitet.

Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.

Dieser Fall darf jedoch für jeden einzelnen Stiftungsbetrieb frühestens dann als gegeben gelten,

Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.

Noch höhere Zahlen bekommt man, wenn man die Bedeutung unserer Altersversicherung betrachtet. Jeder, der 65 Jahre alt wird, ist wenn er nicht später als nach dem 25. Lebensjahre in einen Stiftungsbetrieb eingetreten ist mit dem Recht ausgestattet, dreiviertel seines ihm zuletzt gewährten Zeit- oder Wochenlohnes als Altersrente zu beanspruchen.

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im Betrieb übergeht.

Der zur regelmäßigen Geschäftsführung erforderliche flüssige Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener Verwaltung zu belassen. Die jährlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Geschäftsleitungen aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter Prüfung mit anzuerkennen.