United States or Northern Mariana Islands ? Vote for the TOP Country of the Week !


Wenn ein Arbeiter oder Geschäftsgehilfe aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb übergeht, die mit geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behält er für den Fall späterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als Mindestleistung, welche ihm zugestanden hätte, wenn seine Pensionierung zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wäre.

Nur mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stück- und Akkordarbeit zu einer für beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil sie nun nicht mehr dazu führen kann, dem Arbeiter immer größere Leistung zuzumuten, bloß um überhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden marktgängigen Lohn verdienen zu können.

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im Betrieb übergeht.

wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder vorzeitige Invalidität herbeizuführen; wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung dienstlich zu verkehren hat;

Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm bei Zeitlohn als pflichtmäßig zugemutet werden kann.

Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.