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Aktualisiert: 14. Juni 2025
Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert.
Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben. Persönliche Rechte. Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der Geschäftsgehilfen und Arbeiter muß jederzeit ohne Ansehen der Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.
Alle Arbeits- und Anstellungsverträge in den Stiftungsbetrieben haben als unter der Erklärung abgeschlossen zu gelten: daß bezüglich solcher Punkte, über welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthält, zunächst Titel V des gegenwärtigen Statuts zur Geltung komme und das bürgerliche Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen hat.
Die innere Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung hat bei den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von entsprechendem Geschäftsumfang als ordnungsmäßig anerkannt sind.
=Eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist auch insoweit als die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.= Gewinnbeteiligung nach anderen Grundsätzen als hier vorgesehen darf in den Stiftungsbetrieben nicht eingeführt werden.
Soweit Beamte, müssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch Vertrag auf Lebenszeit gemäß § 59 dieses Statuts angestellt sein. Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand muß Fachmann sein hinsichtlich wissenschaftlicher Interessen des Betriebes. Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes können die Beamten dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.
Alle Arbeiter und Geschäftsgehifen in den Stiftungsbetrieben müssen gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden.
In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen Mehrzahl.
Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher Mindestbetrag dem Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn aus der Organisation zugekommen ist.
Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.
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