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Aktualisiert: 7. Mai 2025
Also nicht einmal darin, in solchen Dingen sich lächerlich machen zu können, wird jene durch § 57 beschränkt. Auch über einen andern Punkt Schutz des Eigentums von Mitarbeitern etc. schweigt die jetzige Betriebsordnung vollständig.
Jede Bahn ist stets in gutem, fahrbarem Zustande zu erhalten, so daß sie mit der höchst zulässigen Geschwindigkeit ohne Gefahr befahren werden kann; das Ausmaß der Geschwindigkeit ist zu verringern, wenn es die Verhältnisse der Bahn oder einer Bahnstrecke notwendig machen. Das schreibt die österreichische Betriebsordnung vor.
Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert.
Gegen alle Strafen, welche von der Geschäftsleitung eines Betriebs oder deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger Satzungen ausgesprochen werden können, muß Berufung auf richterliche oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den Vorschriften des § 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen bleiben. Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhältnis.
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