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Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa auch der Betriebsinhaber oder dessen nähere Organe mit hineingeschoben wären, so müßte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen überlassen werden; für alles, was hierüber hinausgeht, wird aber auch dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z.

Nun, das betrifft im allgemeinen die Frage, welche Befugnisse und Rechte sich eine Arbeitervertretung für die Zukunft im Anschluß an die bestehenden allmählich erwerben könnte daß Rechte geschenkt werden sollen, wird überhaupt niemand verlangen wollen. Nun wende ich mich zu der anderen Frage: was hat denn unser Arbeiterausschuß in den letzten fünf Jahren geschaffen?

Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen, welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein, sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des § 64 dieses Statuts entspricht.

Gegen alle Strafen, welche von der Geschäftsleitung eines Betriebs oder deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger Satzungen ausgesprochen werden können, muß Berufung auf richterliche oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den Vorschriften des § 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen bleiben. Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhältnis.

Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird, so soll diese eine wirkliche Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann.

Die beste Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben verstehen. Zu § 84.

Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird , so soll diese eine wirkliche Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann.