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Aktualisiert: 15. Mai 2025
Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen, welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein, sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des § 64 dieses Statuts entspricht.
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