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Aktualisiert: 4. Mai 2025
An zwei wichtigen Punkten, auf welche dieser Gedankengang sofort hinführt: Vorsorge für Schonung und Erhaltung der physischen Volkskraft und: Haftung für den regelmäßigen Verbrauch dieser Volkskraft hat unsere Gesetzgebung glücklicherweise schon die ersten Schritte zu öffentlich-rechtlicher Regelung der organisierten Arbeitstätigkeit getan zwar meist erst kleine und zaghafte Schritte, doch aber Schritte von hoher grundsätzlicher Bedeutung, insofern sie Konsequenzen einer organischen Staatsidee auf dem Gebiet der Volkswirtschaft zum Ausdruck bringen.
Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.
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