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Aktualisiert: 7. Mai 2025
Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.
Auf diesem Wege ging man weiter, und es war nicht schwer, eine halbbarbarische, dem Ackerbau nur nebenher obliegende und ummauerter Staedte entbehrende Bevoelkerung, wie die keltische war, zu verdraengen und auszurotten. Man war eifrig beschaeftigt, das neugewonnene fruchtbare Gebiet mit roemischen Ortschaften zu bedecken.
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