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Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung von Überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten =a=, =b= und =c= rechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.