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Aktualisiert: 1. Juni 2025
Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält. § 53 schließt jede Haftpflicht des Staates bezüglich des unter Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden Stiftungsvermögens aus.
In =Polen= verbot der Reichstag von 1776 alle Prozesse auf Zauberei . Im neunzehnten Jahrhundert war in Europa nur noch Ein Hexengesetz übrig, nämlich das =irländische= Statut. Dieses ist erst im Jahr 1821 aufgehoben worden .
ERZKANZLER: Dem Pergament alsbald vertrau' ich wohlgemut, Zum Glück dem Reich und uns, das wichtigste Statut; Reinschrift und Sieglung soll die Kanzelei beschäftigen, Mit heiliger Signatur wirst du's, der Herr, bekräftigen. KAISER: Und so entlass' ich euch, damit den großen Tag Gesammelt jedermann sich überlegen mag.
Wenn nun das Statut, statt derartiges oder ähnliches vorzusehen, in § 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben Paragraphen schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der übergeordneten allgemeinen Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde eingesetzt ist als Organ der CARL ZEISS-Stiftung für ihre Selbstverwaltung, nicht als Organ des Staates für die Verwaltung der Stiftung.
Denn es ist ganz selbstverständlich, daß Rechtsnachteile von so verschiedener Größenordnung, wie: Lohnverlust für zwei Wochen und Lohnverlust für ein halbes Jahr oder mehr, ganz verschiedenen Grundsätzen der Beurteilung unterstellt sein müssen. Zu § 80. Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen Gesichtspunkten.
Damit aber ist gesagt: die Kreise, in deren Interesse der Schutz der Genossenschaftstätigkeit liegt, sollen nicht fragen, wie etwa durch Vorstellungen und gute Worte noch verhindert werden könnte, daß ein Ortsstatut im Sinne des Gewerbevereins zustande kommt; sie sollen vielmehr angesichts des Vorgehens der Genossenschaftsfeinde sofort in die andere Erwägung eintreten: Was können wir, wenn das Statut erlassen wird, tun, um die damit beabsichtigte Schädigung nicht nur abzuwenden, sondern möglichst in ihr Gegenteil zu verkehren?
Aus allem vorhergehenden ergibt sich, daß die in diesem Statut angestrebte Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter oder Angestellten sich völlig frei halten muß einerseits von jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus. Und das ist für alle Beteiligten eine Wohltat.
Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung staatliche Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe.
Die Wiedergabe dieser Abschnitte scheint auch deshalb angezeigt, weil das am Schlusse des vorliegenden Bandes in seiner endgültigen Fassung abgedruckte Statut über diesen Gegenstand nichts enthält; denn ABBE hat sich den Bedenken angeschlossen, welche von seinen Freunden gegen die praktische Ausführbarkeit seiner dahingehenden Absicht erhoben waren und auf Verwirklichung seines Planes durch die Organe der Carl Zeiss-Stiftung verzichtet.
Und dann werden alle die vielen freundlichen und ermunternden Wünsche ihre Erfüllung finden, die im Laufe der letzten Wochen von den allerverschiedensten Seiten uns zugegangen sind von persönlichen Freunden der Firma und ihrer Mitarbeiter, von Vereinen, Korporationen und Instituten Wünsche, die sämtlich zusammenstimmen mit dem Wunsch, unter welchem ich schon vor einigen Monaten das Statut der Stiftung meinen Mitarbeitern überreichte: daß die Optische Werkstätte Carl Zeiss auf den Grundlagen ihrer neuen Verfassung weiterhin blühen und gedeihen möge zum Segen aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienste des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!
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