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Aktualisiert: 11. Mai 2025
Januar 1854 enthält keinerlei Sondervorschriften für den Fall von Versammlungen. Ihnen gegenüber haben demnach diese Behörden absolut keine andere Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles übrige zusteht.
Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält. § 53 schließt jede Haftpflicht des Staates bezüglich des unter Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden Stiftungsvermögens aus.
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