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Aktualisiert: 23. Mai 2025
Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der Dienstvertrag gerechter- und vernünftigerweise Rechte und Pflichten zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen wollen in bezug auf den Gegenstand des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem Gegenstand dieses Vertrags aber gar nichts zu tun hätten führt demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen, rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé eingestiegen sind die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben.
Für große und einflußreiche Kreise des konservativen Lagers ist deshalb, nachdem die Hörigkeit nicht mehr zu haben, nunmehr eine »Gesindeordnung« das Ideal für die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Selbständigen und den wirtschaftlich Unselbständigen.
Der Vorgänge, die in diesem Sinn aus der Fortentwicklung des vorher Begonnenen heraustreten und die ich deshalb hier noch zu erwähnen habe, sind es drei: die planmäßige Ausdehnung des Arbeitsfeldes der Werkstätte; die Regelung des Rechtsverhältnisses ihres Personals und die Umwandlung der äußeren Verfassung der Firma durch ihre Überleitung an einen unpersönlichen Inhaber.
Aus allem vorhergehenden ergibt sich, daß die in diesem Statut angestrebte Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter oder Angestellten sich völlig frei halten muß einerseits von jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus. Und das ist für alle Beteiligten eine Wohltat.
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