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Aktualisiert: 22. Juni 2025


Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten-oder vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23 benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.

Wenn Abänderungen oder Ergänzungen in Gemäßheit des § 117 oder des § 118 in den Zwischenzeiten eingeführt werden, so hat alsbald nach ihrem endgültigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts wiederum stattzufinden. Juli 1896. Dr. Ernst Abbe. Anhang. Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.

Man kann alle übrigen hier gebrachten Schriften und Vorträge wohl mit gutem Recht auch als »Motive und Erläuterungen zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung« bezeichnen. Denn in dem Statut hatte das sozialpolitische Glaubensbekenntnis ERNST ABBEs seinen praktisch realisierbaren Ausdruck gefunden.

Juli 1891 die von ERNST ABBE schon 1886 geplante, im Mai 1889 zustande gekommene »Carl Zeiss-Stiftung« alleinige Inhaberin der Optischen Werkstätte und Mitinhaberin des Glaswerks von Schott & Gen. wurde. Das Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 von ERNST ABBE vollzogen, am 16. August 1896 landesherrlich bestätigt.

Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung gemäß § 103 hat jederzeit strenge Neutralität gegenüber allen politischen und religiösen Parteien zu wahren.

Dieses alles vorausgeschickt, komme ich zu dieser Frage: was ist das Verhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in unserem Kreise? Was ich erörtern will, geschieht unter Berufung auf Titel III, IV und VI des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung.

Jedoch muß gemäß § 46 alles, was auf den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden Bestimmungen in den §§ 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben. Titel V. Arbeiter- und Angestelltenrecht der Carl Zeiss-Stiftung .

Die der CARL ZEISS-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter auferlegten Pflichten unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77 ausspricht bezwecken nun in erster Reihe die endgültige Sicherstellung der Pensions-Einrichtung.

daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung. Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung .

Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu bemerken, daß die folgerichtige Durchführung der in § 57 zum Ausdruck kommenden Rechtsidee schon für sich allein, ohne alles weitere Zutun, geeignet ist, dieser Figur auch in Zukunft den Eintritt in den Wirkungskreis der CARL ZEISS-Stiftung versperrt zu halten.

Wort des Tages

sagalasser

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