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Aktualisiert: 22. Juni 2025


Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung. Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16. August 1896 . Der nachstehend gegebene Kommentar zu den Titeln I und II des Statuts der CARL ZEISS-Stiftung stützt sich lediglich auf den Text dieses Statuts, so wie er gedruckt vorliegt.

Oktober 1890 nicht mehr auf Rechnung der früheren Inhaber, sondern auf Rechnung der Carl Zeiss-Stiftung geführt wurde gelten die Normen, welche im vorigen Jahre veröffentlicht worden sind . Danach ist also der Inhaber der Firma kein einzelner, kein Mensch, auch keine Mehrheit von Menschen; es ist eine juristische Person.

Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die Betreffenden eigenes Vermögen besitzen. Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen. Titel III. Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung. Die gewerbliche Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf dasjenige Arbeitsgebiet beschränkt bleiben, dem die jetzigen Geschäftsunternehmungen angehören.

So lange der Stifter lebt und verfügungsfähig ist, bleibt diesem persönlich die Entgegennahme jährlicher Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung über die Vermögensbewegung und den Vermögensbestand der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.

Statut der Carl Zeiss-Stiftung durch den Stifter errichtet worden. Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist. Titel I. Konstituierende Bestimmungen.

Die §§ 80, 81 markieren demnach, neben einer allem Eudämonismus abgewandten Lebensanschauung, den festen Standpunkt des Arbeitersohnes, dessen Vater nur mit größtem Widerstreben Wohltaten sich gefallen lassen mochte. Die Carl Zeiss-Stiftung soll also auch in diesem Punkt keine »milde« Stiftung sein.

Als juristische Person steht die CARL ZEISS-Stiftung, wie jede andere Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese Organe unter solcher Aufsicht.

Dem Grundgedanken nach geht die CARL ZEISS-Stiftung darauf aus: gegebene Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichem Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundsätzen, anderseits hinsichtlich beschränkter Verfügung über die mit ihrem Besitz verknüpften Nutznießungen.

Die CARL ZEISS-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen Aufgaben den Charakter der »milden Stiftung« haben.

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